Die alten Führerschein-Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 gehören längst der Vergangenheit an.
Seit Januar 1999 gelten europaweit einheitliche neue Klassen.
Die Führerscheinklasse T kann auf Antrag ebenfalls erteilt werden. Jedoch muss der Antragsteller hierfür in der Forst- oder Landwirtschaft tätig sein.
Eine Sonderregelung gilt für alle, welche die Führerschein Klasse 3 vor dem 1. April 1980 gemacht haben. Diese Personen sind auch berechtigt, Kleinkrafträder der Klasse A1 zu fahren.
Alle alten Führerscheine der Klasse 3 behalten ihre Gültigkeit, es besteht momentan also keine Umtauschpflicht. Erst 2033 wird der Umtausch auf den neuen EU Führerschein in Scheckkartenformat zwingend. Mit dem neuen EU Führerschein kommt jedoch eine Änderung zum tragen. Er muss alle 15 Jahre erneuert werden, jedoch muss man dazu weder eine Prüfung ablegen noch eine gesunheitliche Untersuchung machen lassen.
Um jedoch Probleme im europäischen Ausland zu vermeiden, ist vor Ausreise ein Umtausch zu empfehlen. Die Polizei in unseren EU-Mitgliedsländern ist vermutlich mit den alten Führerscheinklassen (z.B. Klasse 3) überfordert und es könnten unnötige Schwierigkeiten auftreten.
Hier gehts zum "neuen Autoführerschein" - der Führerschein Klasse B.
Die PKW-Klasse wird erweitert. Die neue Klasse "B 96" wird künftig benötigt, wenn ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 750kg gezogen werden soll und die Summe des Gesamtgewichts von PKW + Anhänger zwischen 3.500 kg und 4.250 kg liegt. Für die Führerscheinklasse B96 ist ein Mindestalter von 18 Jahren und der Vorbesitz der Führerschein Klasse B Voraussetzung.
Bei den Motorrad-Klassen kommt die neue Klasse "AM" hinzu. Diese entspricht den Führerscheinklassen M und S.
Alle Änderungen an den Führerschein-Klassen ab Januar 2013 sind bei den jeweiligen Führerscheinklassen zu finden.
Seit Januar 2011 ist begleitetes Fahren mit 17 Jahren bundesweit möglich.
Eingeschlossene Führerscheinklassen sind: Führerschein-Klasse M, L und S
Voraussetzungen
Um den Führerschein mit 17 zu erlangen, muss natürlich zuvor die normale Führerscheinprüfung der Klasse B oder BE bestanden werden. Um sich bei einer Fahrschule anmelden zu können braucht man die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und muss mindestens 16,5 Jahre alt sein. Auch ist es notwendig einen Antrag beim zuständigen Amt einzureichen.
Nach amtlicher Zustimmung kann die Ausbildung in der Fahrschule beginnen.
Voraussetzungen der Begleitperson
Die Begleitperson muss seit fünf Jahren ohne Unterbrechung die Führerscheinklasse B besitzen, mindestens 30 Jahre alt sein und darf maximal drei Punkte in Flensburg haben. Außerdem muss die Begleitperson auf der Prüfbescheinigung eingetragen sein und darf die Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten. Für den Fahrer gilt die 0,0 Promillegrenze für Fahranfänger. Die Begleitperson darf nicht aktiv in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, da sie nicht der Fahrzeugführer ist.
Weil der Führerschein mit 17 eine nationale Regelung in Deutschland ist, darf auch nur in Deutschland mit 17 Jahren gefahren werden. Einzige Ausnahme stellt hier Österreich dar, da dort ebenfalls der Führerschein mit 17 Jahren ermöglicht wird.
Durch die erworbene Fahrpraxis in Anwesenheit einer erfahrenen Begleitperson sollen schwere Unfälle bei Fahranfängern minimiert werden.
Grundsätzlich kommen in Deutschland die EU Führerscheinklassen zur Anwendung. Zudem gibt es noch einige nationale Führerscheinklassen wie:
Diese Sonderregelung gilt ab dem 01.05.2013 in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier kann die Fahrerlaubnis mit dem 15. Lebensjahr erlangt werden. Diese Sonderregelung ist ein Modellversuch und zunächst auf fünf Jahre ausgelegt.